Mit der »Washingtoner Erklärung« von 1998 hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke ihren jüdischen Eigentümern oder deren Nachfahren zurückzugeben. Dieser Verpflichtung nachzukommen, erweist sich als ein mühseliges Unterfangen, das spätestens seit dem »Fall Gurlitt« auch die Öffentlichkeit bewegt. Die öffentliche Debatte zeigt die Schwierigkeiten, die sich bei der Erfüllung der Restitutionspflicht stellen:
- Der Zeitablauf von mehr als siebzig Jahren erschwert die Rekonstruktion von Fakten und rechtlichen Ansprüchen.
- Über die Anzahl der betroffenen Kunstwerke in Museen, Bibliotheken, Galerien und bei Privatleuten gehen die Schätzungen weit auseinander.
- Die mittlerweile verstärkt betriebene Provenienzforschung steht vor einer Mammutaufgabe.
- Gegen die politischen Appelle der Washingtoner Erklärung werden rechtliche Bestimmungen des BGB aufgeboten, insbesondere die Verjährung von Rechtsansprüchen und Ersitzung von Eigentum.
Diese faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten sind in starkem Maße ein Erbe aus der frühen Bundesrepublik. Die Geschichte der Wiedergutmachung von NS-Unrecht zeigt nicht nur große Versäumnisse von Regierung und Gesellschaft sondern sogar planvolle Verweigerung.
Auf einer Veranstaltung der Historischen Kommission beim SPD-Parteivorstand eröterten Fachleute die Restitution von NS-Raubkunst aus geschichtswissenschaftlicher, kunsthistorischer, juristischer und politischer Sicht. Ihre Beiträge sind hier dokumentiert.