Die unionsautonome Auslegung des kollisionsrechtlichen Begriffs „unlauteres Wettbewerbsverhalten" in Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO ist problematisch, da sich – trotz eines einheitlichen Binnenmarktes – die nationalen Lauterkeitsrechte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilweise fundamental unterscheiden. Die Arbeit identifiziert mittels des Kriteriums der „hinreichenden Kerntatbestandsnähe" die lauterkeitsrechtlichen Teile internationaler, europäischer und nationaler Sachrechte und zeigt, dass sie sich insbesondere bei der Berücksichtigung ethischer Werte und hinsichtlich der Sanktionssysteme unterscheiden. Auf der kollisionsrechtlichen Ebene plädiert sie für ein weites Verständnis des Anknüpfungsgegenstandes unter Einbeziehung von Verbraucher- und Sozialinteressen (Schutzzwecktrias).