Die vielfach im Heiligen Römischen Reich ergangenen Landfriedensgebote und Gerichtsordnungen erwiesen sich als brüchig. Deshalb sollten bis ins 16. Jahrhundert hinein weltliche und geistliche Urteile durch den Ausspruch von »Acht« und »Bann« gestützt und durchgesetzt werden. Das hielten Reichsabschiede oder besondere Abmachungen fest. Aber in den hochpolitischen Verfahren, in denen jede Seite freimütig Kritik äußerte und mit Gutachten bzw. Breven untermauerte, fielen die Interessen von Kaiser und Papst weit auseinander. Diese Arbeit zeichnet das Auseinanderbrechen am Beispiel verschiedener Verfahren nach. Doch selbst in den Reichsterritorien, die sich nach der Reformation zum protestantischen Glauben bekannten, verzichteten die von ihren Landesherren erlassenen »Kirchenordnungen« nicht auf »geistliche Strafen« durch einen »christlichen Bann«. Die Bestrafung durch den Landesherrn als geistlichem und zugleich weltlichem Richter blieb umstritten.