Katharina de la Durantaye entwirft eine objektive Theorie des Rechtsgeschäfts. Sie belegt, dass das BGB beim Tatbestand der Willenserklärung, der Auslegung von (empfangsbedürftigen) Willenserklärungen, dem Schweigen mit Erklärungswert und der gewillkürten Stellvertretung die Anwendung eines objektiven Maßstabs vorgibt. Dadurch werden Standardisierung gefördert und (Transaktions-)Kosten niedrig gehalten. Außerdem werden Anreize für Verkehrsteilnehmer gesetzt, sich so auszudrücken, dass objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes übereinstimmen, Rechtsgeschäfte also den Präferenzen der Parteien entsprechen. Die subjektive Willensübereinstimmung ist denn auch das Ideal des Gesetzes. Widerspricht der objektive Erklärungsgehalt den Präferenzen einer Partei, stellt das BGB Korrekturmechanismen zur Verfügung - insbesondere das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums.