Die Anwendbarkeit des neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes knüpft anders als das bisherige Heimvertragsrecht nicht mehr an der Wohnform „Heim“ an, sondern an einem bestimmten Vertragsinhalt. Es gilt somit nicht nur für die bundesweit über 700.000 Bewohner von Pflege- und Seniorenheimen, sondern für alle Verträge, in denen sich ein Unternehmer vertraglich zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.

Systematisch erläutert werden u.a.: