Inkassokosten richtig geltend machen – so geht’s! Seit dem 1.10.2021 bestimmt sich die Vergütung von Inkassodienstleistungen für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nicht mehr danach, wer diese erbringt, sondern danach, welche Leistung erbracht wird. 2008 hat der Gesetzgeber die Inkassodienstleister mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom reinen Kaufmann zum Rechtsdienstleister gemacht und 2021 wurde die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vollzogen. Umso wichtiger wird für die Zukunft die Abgrenzung der Rechtsdienstleistung von der Inkassodienstleistung. Dies gilt umso mehr als die Abgrenzung unmittelbare Auswirkungen auf die Vergütung hat. Die Rechtsdienstleistung wird höher vergütet als die Inkassodienstleistung. Daneben hat der Bundesgerichtshof seit 2019 in vier Leitentscheidungen den Inkassodienstleistern einen breiteren Tätigkeitsraum gegeben, während der Gesetzgeber den Rechtsanwälten mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt einen größeren Verhandlungsspielraum im Wettbewerb gegeben hat. Die dritte Auflage des Praxisleitfadens Inkassodienstleistung & Inkassokosten zeichnet all dies nach. Der Praxisleitfaden erläutert in der Neuauflage: die spezifische Arbeitsweise des Inkassodienstleisters und des Rechtsanwaltes bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen; die Abgrenzung von Inkasso- zu Rechtsdienstleistungen; der Aktionsradius von Inkassodienstleistern; die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten dem Grunde (materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche) und der Höhe nach auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, besondere Fallkonstellationen in der Praxis wie beispielsweise die Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt, das Konzerninkasso und den Forderungskauf. Gläubiger und Schuldner sollen mit dem Werk ebenso wie deren Rechts- und Inkassodienstleister und die Gerichte eine an der Praxis orientierte Arbeitshilfe erhalten.