Das Sinnbild der "armen Poeten" oszilliert im digitalen Zeitalter zwischen trauriger Realität und realitätsfremdem Narrativ. Denn bekanntlich werden nicht mehr nur Prosa, Musik und bildende Kunst urheberrechtlich geschützt, sondern beispielhaft auch Alltagserzeugnisse, Kleingemünztes oder Software. Spiegelbildlich zu dieser Komplexität basiert der vertragsrechtliche Urheberschutz auf Kompromisslösungen, die entweder als unzureichend protektiv oder als handelshemmend gelten. Trotz zahlreicher Materialisierungen zur Verhinderung unangemessener Vergütungen oder Buy-out-Verträge bleibt die intendierte Stärkung schutzbedürftiger Kreativer auf den globalisierten Verwertungsmärkten häufig aus. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DSM-Richtlinie ermittelt Eva Wickerath eine mögliche Neuvermessung der Grenzen von privat- und parteiautonomer Freiheit und Bindung im Urhebervertragsrecht. Besonderes Interesse gebührt dabei dem amerikanischen copyright contract law .