Die Autorin schließt eine Lücke in der Dogmengeschichte des Rechtsgedankens der Nichtigkeit sittenwidriger Vereinbarungen. Sie weist nach, dass die Kanonistik des Hochmittelalters im Zusammenhang mit der Entwicklung des Grundsatzes «pacta sunt servanda» eigene, neue inhaltliche Kriterien für die Zulässigkeit von Vereinbarungen einführte und später einen theologisch begründeten Begriff der «boni mores» schuf. Dieser wich von dem römisch-rechtlichen Begriff der guten Sitten in der Legistik ab.
Der Rechtsgedanke der Begrenzung der Vertragsfreiheit durch die guten Sitten als allgemeines und moralisches Kriterium ist heute in § 138 BGB verankert. Die Untersuchung zeigt, dass er auf das naturrechtlich begründete Verständnis der «boni mores» im kirchlichen Recht des Hochmittelalters zurückzuführen ist.