Zur wirtschaftlichen Betätigung bedienen sich zahlreiche Kommunen 100-prozentiger Tochtergesellschaften mbH. In Zeiten angespannter kommunaler Haushalte stellt sich mehr denn je die Frage, ob und in welchem Umfang die Trägerkommune für die Verbindlichkeiten solcher Gesellschaften haften muss. Einerseits ist die Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG Wesensmerkmal der GmbH, andererseits drohen die Kosten staatlicher Tätigkeit in der Insolvenz der Eigengesellschaft auf die Gesellschaftsgläubiger abgewälzt zu werden. Carsten Schirrmacher beschäftigt sich mit den bislang noch kaum untersuchten Einflüssen verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Wertungen auf Funktionalität und Wirkungsweise des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzsystems, namentlich auf die Kapitalerhaltung, die materielle Unterkapitalisierung, die Durchgriffshaftung und insbesondere den existenzvernichtenden Eingriff.