Der Gesetzgeber hat mit dem »Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung« eine weitere Verwertungsmöglichkeit für gepfändete Sachen geschaffen. Doch anstatt die vorhandenen und etablierten privatrechtlichen Plattformen zu wählen, entschied sich der Gesetzgeber für eine Verwertung über eine nahezu unbekannte öffentlich-rechtliche Plattform. Aus rein ökonomischer Sicht verwundert diese Entscheidung: Da eine Erhöhung der Anzahl der Bieter auch die Einkünfte des Veräußerers erhöht, hätte es nahegelegen, die Plattform mit der höchsten Anzahl potenzieller Bieter zu wählen. Der Gesetzgeber begründete seine Entscheidung gegen die Nutzung privatrechtlicher Plattformen mit den bei einer Gesamtschau überwiegenden Nachteilen gegenüber ihren Vorteilen. Als Nachteile benennt er unter anderem den Entfall des umfassenden Gewährleistungsausschlusses, zudem seien die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag und den Verbrauchsgüterkauf anwendbar und es falle Umsatzsteuer zwischen staatlichem Vollstreckungsorgan und Erwerber an. Die Arbeit prüft die Behauptungen des Gesetzgebers und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche vom Gesetzgeber aufgeführten »Nachteile einer privatrechtlichen Verwertung« tatsächlich gar nicht existieren. Der Gesetzgeber hätte daher bei der Neuregelung problemlos die Verwertung über eine privatrechtliche Plattform wählen können, gegebenenfalls – im Sinne der Effektivitätsmaxime – sogar wählen müssen.