Die Interessen der Gläubiger werden durch Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss mit jeweils unterschiedlichen Zielsetzungen und Möglichkeiten wahrgenommen. Überwiegend haben sich die beiden Gläubigerorgane in der Praxis bewährt. Insbesondere ein mit Experten besetzter Gläubigerausschuss ist für ein komplexes Verfahren ein nicht zu unterschätzender Gewinn. Dem steht die im Einzelnen rudimentär gebliebene Regelung der Rechte und Pflichten der Gläubigerorgane entgegen. Ein Beispiel hierfür sind Rechtsgeschäfte der Gläubigerorgane, die im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben getätigt werden. Die vorgefundenen Normen werfen überwiegend mehr Fragen auf, als dass sie sie beantworten. Dies ist bedauerlich, zumal, um nur das prominenteste Beispiel zu nennen, die Beauftragung eines Sachverständigen zur Kassenprüfung als Vorbedingung für die Kassenprüfung für das Insolvenzverfahren ähnliche Bedeutung hat wie die Beauftragung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss.