Die Arbeit beschäftigt sich mit dem bildnisrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff des § 22 S. 1 Alt. 2 KUG, den der Gesetzgeber trotz des massiven technischen Wandels und der herausragenden Bedeutung von Bildnissen im digitalen Zeitalter seit über 100 Jahren nicht novelliert hat. Vielmehr greift die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur im Rahmen des § 22 S. 1 Alt. 2 KUG seit jeher auf das Verständnis des urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffs gemäß § 15 Abs. 3 UrhG zurück, der infolge der umfassenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL erhebliche Modifikationen erfahren hat. Die Arbeit widmet sich insoweit der Frage, ob für den bildnisrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff tatsächlich der urheberrechtliche Öffentlichkeitsbegriff, die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden können. Dabei werden erhebliche Unterschiede zwischen dem bildnisrechtlichen und dem urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff konstatiert, die eine Autonomisierung des bildnisrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffs gebieten. Die Autorin entwickelt daher einen von § 15 Abs. 3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL losgelösten Öffentlichkeitsbegriff, der den bildnisrechtlichen Spezifika Rechnung trägt.