Seit Friedrich Stein einen Wandel in der Rechtsanschauung angestoßen hat, wird der Eigentumserwerb im Rahmen der Zwangsvollstreckung als hoheitlicher Rechtsakt angesehen. Damit geht einher, dass die materielle Rechtslage hinsichtlich des Vollstreckungsobjekts unbeachtlich ist. Durch die entsprechenden Hoheitsakte (Zuschlag bzw. Ablieferung) der Vollstreckungsorgane verliert auch ein schuldnerfremder Dritteigentümer sein Eigentum - und zwar selbst dann, wenn der Ersteigerer von der Schuldnerfremdheit des Vollstreckungsobjekts wusste. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss jedoch hinterfragt werden, ob diese Rechtsfolge mit dem Eigentumsgrundrecht des Dritten vereinbar ist und ob diesem ein effektiver Rechtsschutz gegen den Hoheitsakt gewährt wird. Liegt in bestimmten Konstellationen ein Grundrechtsverstoß vor, müssen entsprechende Konsequenzen daraus gezogen werden. Bei dieser "Schnittstellenproblematik" gilt es einerseits öffentlich-rechtliche, speziell verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten und andererseits zugleich der modernen Dogmatik des Zwangsvollstreckungsrechts gerecht zu werden.