Sachgrundlose Befristungen sollen es Arbeitgebern ermöglichen, trotz unsicherer und schwankender Auftragslage sowie wechselnder Marktbedingungen Neueinstellungen vorzunehmen. Tatsächlich werden sachgrundlose Befristungen vielfach aber nicht zur Deckung eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs, sondern zur Erprobung dauerhaft anzustellender Arbeitnehmer eingesetzt. Diese erweiterte Erprobungsmöglichkeit wirft die Frage auf, ob der Erprobungszweck den Arbeitgeber auch insofern bindet, als er verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer, der sich bewährt hat, unbefristet weiter zu beschäftigen. Entgegen der fast einhelligen Meinung bejaht der vorliegende Band diese Frage und wendet sich den daran anschließenden Folgefragen zu.