„Interest rei publicae, ut sit finis litium.“ Der Allgemeinheit liegt daran, dass Streitigkeiten ein Ende haben. Mit der Reform des Verjährungsrechts im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt und die Vorschriften, die den Lauf der Verjährung regeln, grundlegend novelliert. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wollte der Gesetzgeber ein einfaches, klares und abschließendes Verjährungsrecht formulieren. Die Arbeit untersucht, ob die seit der Reform ergangene Rechtsprechung mit den Regelungsabsichten des Gesetzgebers vereinbar ist. Im Fokus stehen der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn und die Einflussnahmen auf den Lauf der Verjährung durch das Mahnverfahren und das Güteverfahren. Die Autorin arbeitet die Grundlagen der Verjährung heraus und analysiert, ob die Rechtsprechung die vom Gesetzgeber vorgesehenen zeitlichen Grenzen modifiziert. In der Bewertung werden die Grenzen der Rechtsfortbildung aufgezeigt.