Die räumliche und zeitliche Entgrenzung der Arbeit infolge der Digitalisierung der Arbeitswelt hat erhebliche Auswirkungen auf die Psyche der Beschäftigten. Dabei ist zu beachten, dass es gewisse Aufgaben gibt, deren Erledigung in der Freizeit, am Abend oder im Urlaub von den Arbeitnehmern nicht mehr als wesentliche Belastung empfunden werden und dennoch aufgrund der Überschreitung der Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) oder wegen der dann folgenden Unterbrechung der Ruhezeit (§ 5 ArbZG) verboten sind. Es bedarf daher einer Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts. Das Konzept der Belastungsschutzvereinbarung (BSV) ermöglicht es von den starren Regelungen des Arbeitszeitrechts abzuweichen und gewährleistet gleichzeitig ein auf die individuellen Belange des Einzelfalls abgestimmten Gesundheitsschutz. Wie dies gelingen kann und welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind, ist Gegenstand dieser Arbeit.