Spätestens seit § 826 BGB den Zivilgerichten als Grundlage für die haftungsrechtliche Aufarbeitung des Niedergangs des Neuen Marktes gedient hat, kommt dem Sittenwidrigkeitsurteil eine wichtige Rolle der Haftungsbegründung im Kapitalmarktdeliktsrecht zu. Die Investition berechtigten Vertrauens stellt nach u.a. auch von Christine Beneke vertretener Auffassung die Grundwertung für die Konkretisierung des Begriffs der "Guten Sitten" dar. Die damit einhergehende Objektivierung des Tatbestands von § 826 BGB fördert die richterliche Rechtsfortbildung. Die Autorin plädiert dafür, sich hierbei auf die subjektivrechtliche Grundlegung des Deliktsrechts zu besinnen und Schadensersatzansprüche hinreichend mit dem im Zweipersonenverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger realisierten Verhaltensunrecht zu rechtfertigen, statt sie als Mittel zum Zweck des Marktfunktionsschutzes auszugestalten.