Beim Bundesverfassungsgericht lässt sich eine problematische „deutsche Konstante“ beobachten: Es ist der „Staat“ als souveräne politische Einheit. Und es ist das „Volk“ als homogene Gemeinschaft. Sein „Staatsverständnis“ – so die These – „oszilliert“ regelrecht zwischen einer liberal-pluralistischen Konzeption von BürgerIn, Verfassung und Gesellschaft und einem national-identitären Etatismus. Dies wird exemplarisch gezeigt anhand:
der vertretenen Staats- und Demokratietheorien;
der Grundrechte in der Inneren Sicherheit;
der europäischen Integration;
der „auswärtigen Gewalt“ und
des Notstandsverfassungsrechts bei 9/11 sowie der Corona-Pandemie