Der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission wird eine wesentliche Bedeutung für den Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt zugesprochen. Nach der europäischen Rechtsprechung kann die Kommission das öffentliche Interesse der EU an einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (sog. Unionsinteresse) durch die Festlegung eigener Durchsetzungsprioritäten weitgehend frei bestimmen. Die Reichweite dieser Befugnis und ihre Begrenzung durch das Primär- und Sekundärrecht sowie durch andere normative Ansätze wird anhand der Kommissionspraxis, der europäischen Rechtsprechung und der deutsch- und englischsprachigen Literatur insbesondere dahin untersucht, ob einzelne Marktteilnehmer die Kommission zum Einschreiten verpflichten können.