Die zunehmende Normierung von Vorbereitungs- und Gefährdungsdelikten bedeutet die Vorverlagerung der Strafbarkeit vor die eigentliche Rechtsgutsverletzung. Sie ist Folge einer wachsenden Verunsicherung der Gesellschaft und des dadurch eingeleiteten strafrechtlichen Paradigmenwechsels vom freiheitlichen Schuld- zum sicherheitsstaatlichen Steuerungsstrafrecht. Dieser Wechsel geht einher mit einer zunehmenden Unschärfe des tatbestandlichen Unrechts. Mit rechtsphilosophischen Mitteln wird anhand der Staats- und Strafrechtskonzepte von Kant, Feuerbach und Hegel das Wesen des Strafrechts im Verfassungsstaat umrissen. Die Leistungsfähigkeit des strafrechtlichen Tatbestandes wird hinterfragt und dessen Unbestimmtheit als eine dem Verfassungsstaat entgegenstehende Überdehnung des Strafrechts aufgezeigt. Abschließend wird auf Wege einer rechtsstaatlich tragfähigen Interpretation sicherheitsstaatlich motivierter Tatbestände hingewiesen.