Die Verpflichtung zu einem Unterlassen kann nicht direkt, sondern nur mittelbar durchgesetzt werden. Da die Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich eine Dauerverpflichtung ist, muss permanenter Druck auf den Schuldner ausgeübt werden. Dies geschieht durch Ausübung psychologischen Zwangs in Form der Androhung und Vollstreckung von Ordnungsmitteln. Zu dieser Besonderheit der Unterlassungsvollstreckung kommt hinzu, dass Unterlassungsansprüche in den letzten Jahrzehnten – insbesondere mit der Entwicklung des Unterlassungsanspruchs zum wettbewerbsrechtlichen Hauptanspruch – enorm an Bedeutung gewonnen haben. Mit diesem Bedeutungszuwachs hat die rechtliche Ausgestaltung der Unterlassungsvollstreckung – ihr hat der Gesetzgeber mit § 890 ZPO nur eine Vorschrift gewidmet – nicht Schritt halten können. Eine der Aufgaben dieser Arbeit ist daher die Herausarbeitung von Grundlinien der Unterlassungsvollstreckung. Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben, besteht doch der Reiz des Themas gerade in der Verknüpfung mehrerer Rechtsgebiete. Ob die Ordnungsmittel des § 890 ZPO nur zivilprozessuale Beugemaßnahmen sind oder auch Strafcharakter haben, spielt für die Beantwortung vieler Fragen im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung eine große Rolle. Der vom Autor betonte strafrechtliche Charakter zieht sich als roter Faden durch die Arbeit. Einige Voraussetzungen der Unterlassungsvollstreckung werfen verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Fragen auf. Sie werden daher auch aus der Sicht des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention untersucht. Dabei ist auf das Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung (ne bis in idem) sowie auf die Grundsätze „Keine Strafe ohne Gesetz” (nulla poena sine lege) und „Keine Strafe ohne Schuld” (nulla poena sine culpa) näher einzugehen. Zu guter Letzt gibt der Autor Anregungen für eine zukünftige Gesetzgebung.