Im Bereich der Sanierungsverantwortlichkeit betritt der Gesetzgeber mit Halbsatz 1 in § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG „ordnungsrechtliches Neuland“. Ist eine Gesellschaft selbst nicht mehr in der Lage, die finanzielle Belastung einer Grundstückssanierung zu tragen, so können die Gesellschafter im Sinne eines Durchgriffs unmittelbarer Adressat einer behördlichen Anordnung zur Sanierung einer Altlast sein. Wann eine solche Einstandsverantwortlichkeit besteht, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Vorschrift verweist schlicht auf „handels- oder gesellschaftsrechtliche Gründe“. Insoweit wird eine Zivilrechtsakzessorietät des öffentlichen Bodenschutzrechts begründet.
Mit der auf den ersten Blick harmlos erscheinenden Formulierung hat das Gesetz das Sanierungsrecht jedoch mit einer Fülle komplizierter handels-, gesellschafts- und konzernrechtlicher Probleme befrachtet. Die Rechtsanwendung wird damit erheblich erschwert.
Die Auslegung und praktische Handhabung dieser als „revolutionär“ bezeichneten Vorschrift ist Gegenstand des Buches. Die Grenzen der Anwendbarkeit der neuen Norm werden analysiert, mögliche Konsequenzen zu einer generellen Aufhebung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsgrundsatzes für das Bodenschutzrecht aufgezeigt.
In einem normtheoretischen Schwerpunkt untersucht Marcel Heinemann, wie sich die vom Gesetzgeber gewünschte Zivilrechtsakzessorietät mit den vorhandenen Figuren der Gesetzgebungstechnik umsetzen lässt. Ausführlich werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale beleuchtet. Der abschließende Teil setzt sich mit den rechtlichen und praktischen Konsequenzen einer bestehenden Einstandspflicht auseinander. Hier bietet das Werk besonders dem Praktiker Hilfestellung im Umgang mit der finanziell kritischen Situation.