Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 verpflichtet das Grundgesetz die
Bundesregierung, für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte die konstitutive
Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Bereits in diesem Urteil legte
das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag nahe, das Verfahren der
parlamentarischen Beteiligung bei Entscheidungen über den Einsatz bewaffneter
deutscher Streitkräfte im Ausland näher auszugestalten. Gleichwohl
verabschiedete der Deutsche Bundestag erst nach den Erfahrungen aus einer über
zehnjährigen Staatspraxis und angesichts der Umstrukturierung der Bundeswehr
auf Auslandseinsätze das Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der
Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland
(Parlamentsbeteiligungsgesetz), welches am 24. März 2005 in Kraft trat.

Inwieweit der Gesetzgeber bei der
einfach-gesetzlichen Normierung des Gegenstandes des Parlamentsvorbehaltes im
Wehrverfassungsrecht, des Zustimmungsantrages der Bundesregierung, des
parlamentarischen Beschlussfassungsverfahrens, des Rückholrechts des Deutschen
Bundestages und der Informationspflichten der Bundesregierung die verfassungsrechtlichen
Vorgaben beachtet hat und welche Aspekte bei einer Novellierung des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes zu bedenken sind, ist vor dem Hintergrund der
deutschen Verfassungsgeschichte seit 1871 und unter besonderer Berücksichtigung
des Entwurfes eines Gesetzes zur Mitwirkung des Deutschen Bundestages bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr (Auslandseinsätzemitwirkungsgesetz) der
Bundestagsfraktion der FDP vom 12. November 2003 Gegenstand der Arbeit.