Wissenschaftlich fundiert, mit praxisgerechten Lösungsvorschlägen – der Staudinger zum Betreuungs- und Pflegschaftsrecht! Profitieren Sie vom Staudinger-Detailwissen im Betreuungsrecht! Heute gibt es über eine Million Menschen, die nicht mehr allein über ihre Angelegenheiten entscheiden können – Tendenz steigend. Die Staudinger-Neukommentierung der §§ 1896-1921 geht wissenschaftlich fundiert und zugleich praxisnah auf die rechtlichen Probleme ein, die die Teilnahme betreuter Personen am Rechtsverkehr mit sich bringen. Sie berücksichtigt aktuell das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005, das am 1.7.2005 in Kraft getreten ist sowie sonstige für die Führung der Betreuung eingetretene Rechtsänderungen (z.B. des HeimG; Einfügung des § 105a BGB). Große praktische Bedeutung haben die Vorschriften über die Vorsorgeverfügungen, insbesondere zur Vorsorgevollmacht und die dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen (Aufgabenerweiterungen für Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden; Erweiterung der Befugnisse der Bundesnotarkammer zur Errichtung eines Vorsorgeregisters) als privatautonome Regelung für den meist altersbedingten Fall des Verlusts der psychischen Unabhängigkeit. Fragen, die bei den verschiedenen Arten der Betreuung auftreten können, werden verlässlich, unter Einarbeitung neuer Rechtsprechung und Literatur, erörtert. So z.B.: Gründe hoher Betreuungszahlen; Konsequenzen der rechtstatsächlichen Untersuchung im Auftrag des BMJ; Abgrenzung Haupt- und Nebenpflichten des Betreuers; Fehlentscheidungen der Praxis wegen Verkennung des Verhältnisses der Bestellungsvoraussetzungen; Betreuerbestellung und Führung der Betreuung keine vorrangige Alternative zum Maßregelvollzug; Auseinandersetzung mit der h.M., dass ein Betreuer für die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen zuständig sei; Praxiskritik hinsichtlich der Formulierung und des Verständnisses einzelner Aufgabenkreise des Betreuers; ausführliche Erörterung mit Praxisbeispielen zur „Aufenthaltsbetreuung“ und zur „Gesundheitsbetreuung“; eingehende Behandlung des Erforderlichkeitsgrundsatzes; Aufgabenbereiche und mangelhafte soziale Infrastruktur. Die Kommentierung der Pflegschaftsbestimmungen wurden aktualisiert (eingehende Darstellung auch der Verfahrenspflegschaft). Von dieser Kommentierung profitieren: Rechtsanwälte, Notare, Betreuer, Vormundschaftsrichter, Rechtspfleger und Betreuungsstellen.