Die Idee der Gewährung günstiger Steuersätze für Kapitaleinkünfte als Wesen der „dualen Einkommensteuer“ ist in aller Munde. Deren Umsetzung in den Ländern Schweden, Norwegen und Finnland wurde dort unter anderem mit der Erwägung gerechtfertigt, der besondere Kapitalsteuersatz bewirke neben einer vorteilhaften Position im internationalen Steuerwettbewerb auch einen indirekten Ausgleich für die Mitbesteuerung inflationsbedingter Scheingewinne.

In den skandinavischen Ländern ging die Einführung der „Dual Income Tax“ einher mit der fortan haltezeitunabhängigen steuerlichen Verstrickung privater Veräusserungsgewinne, die typischerweise den Kapitaleinkünften zugeordnet wurden und damit ebenfalls in den Genuss des günstigen Kapitalsteuersatzes kamen. Tarifvergünstigungen für Veräusserungsgewinne existieren ferner im Bundessteuerrecht der USA. Auch in Deutschland wurde Anfang des Jahres 2003 überlegt, private Veräusserungsgewinne zukünftig unabhängig von der Einhaltung bestimmter Spekulations- oder Veräusserungsfristen zu besteuern, sie aber im Gegenzug mit einem günstigeren Steuersatz zu belegen.

Die vorliegende Arbeit geht – am Beispiel der Erfassung inflationsbedingter Scheingewinne bei der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne – der Frage nach, ob und in welchen Grenzen der Gesetzgeber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten befugt ist, bestimmte Umstände, die auf der Ebene der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben, durch Gewährung eines besonderen Steuersatzes bzw. eines besonderen Steuertarifs auszugleichen.