Mit § 22 Absatz 4 Außenwirtschaftsgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 für bestimmte Ordnungswidrigkeiten des Außenwirtschaftsrechts eine neue Selbstanzeigemöglichkeit geschaffen. Aufgrund der überraschenden Einführung der Vorschrift und der damit aufgeworfenen Fragen besteht Anlass zu einer Betrachtung der Vorschrift im Einzelnen und einem Vergleich mit bisher bestehenden Selbstanzeigeregelungen, der Selbstanzeige für leichtfertige Steuerverkürzungen nach § 378 Absatz 3 Abgabenordnung und der Bonusregelung im Bereich des Kartellrechts. Dabei werden die Regelungen in einen Zusammenhang mit den Vorschriften tätiger Reue aus dem Strafrecht gesetzt. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Selbstanzeigeregelungen des Wirtschaftsordnungswidrigkeitenrechts zwar um unterschiedliche Modelle von Selbstanzeigen handelt, sich diese jedoch strukturell aufgrund wesentlich gleicher Elemente in ein Gesamtsystem tätiger Reue einordnen lassen.