Der Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter ist bislang weitestgehend Terra incognita. Zumeist werden Eingriffe in Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung ausschließlich deliktsrechtlich eingeordnet. Lediglich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht haben sich Ansätze eines Bereicherungsausgleichs herausgebildet. Mit dem vorliegenden Werk wird diese Lücke in der bereicherungsrechtlichen Dogmatik geschlossen. Eine Anwendung des herrschenden bereicherungsrechtlichen Verständnisses auf Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgüter legt offen, dass die Lehre vom Zuweisungsgehalt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen einen Vertragsschluss zwischen Bereicherungsgläubiger und Bereicherungsschuldner simuliert und letztlich eine Ausprägung des überwunden geglaubten faktischen Vertrags ist. Vor diesem Hintergrund plädiert der Autor für ein neues Verständnis der Eingriffskondiktion.