Die Transparenz der Verständigung war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, als er diese 2009 in den deutschen Strafprozess eingeführt hat. Die zu diesem Zweck geschaffenen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten beschäftigen seitdem nicht nur Fachgerichte und Rechtswissenschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sie in seinem grundlegenden Urteil zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verständigung besonders hervorgehoben. Transparenz gehöre zum Kern des gesetzgeberischen Schutzkonzepts; eine Verständigung sei nur zulässig, wenn auch die Transparenzvorschriften eingehalten würden. Funktion, Anwendungsbereich und Umfang der Transparenzpflichten bleiben jedoch weiter offen. Christoph Henckel entwickelt Transparenz als wesentlichen Bestandteil eines verfassungskonformen Verständigungsverfahrens und leitet daraus Vorgaben für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften her.