Diese Arbeit leistet einen Beitrag zu der in der Völkerrechtswissenschaft geführten Diskussion um die Konzeptualisierung eines dritten Strangs des Friedenssicherungsrechts – eines ius post bellum. Die Reparationen für den Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot werden als ein möglicher Grundsatz herausgegriffen und im Hinblick auf ein praktisches Bedürfnis für die Entwicklung eines ius post bellum analysiert. Ausgehend von der Analyse der relevanten Staatenpraxis, beginnend mit dem Versailler Reparationsregime nach dem Ersten Weltkrieg bis zu den Arbeiten der „Eritrea-Ethiopia Claims Commission“ Anfang dieses Jahrhunderts, erfolgt eine Bestandsaufnahme des geltenden Völkergewohnheitsrechts, insbesondere im Hinblick auf den Haftungsgrund, die Haftungsvoraussetzungen sowie dem Umfang der Haftung. Dabei werden auch Entwicklungslinien oder wiederkehrende Problemstellungen, die sich noch zu keiner völkergewohnheitsrechtlichen Regel verdichtet haben, in den Blick genommen.