Die Verknappung des Angebots von Wohnraum in Groß- und Universitätsstädten führt dazu, dass immer mehr Mietverträge unter Einschaltung von Mietern ohne eigene Nutzungsabsicht geschlossen werden. Häufig geschieht dies auf Drängen des Vermieters, der leistungsschwache Mietinteressenten nur als Nutzer, nicht aber als Vertragspartner akzeptieren will.
Das gewollte Auseinanderfallen von Wohnraummieter und Nutzer ist der wohnraummietrechtlichen Systematik des BGB fremd und wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Zu klären ist etwa, ob und in welcher Form die wohnmietrechtlichen Schutzvorschriften zu Gunsten des Nutzers anwendbar sind und ob die unbeschränkte vertragliche Haftung des nicht nutzenden Mieters im Hinblick auf § 551 Abs. 1, 4 BGB haltbar ist. Auch die Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages zu Gunsten Dritter wird überprüft.
Nach eingehender Analyse unterbreitet der Autor Lösungsvorschläge für die unterschiedlichen Fälle der Einschaltung nicht selbst nutzender Wohnraummieter.