Anders als es die Aufnahme einer Anregung zum Investorendialog durch den Aufsichtsratsvorsitzenden in den DCGK und dessen weite Verbreitung in der Praxis vermuten lassen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Außenkommunikation des Aufsichtsrats nicht abschließend geklärt. Die Verfasserin betrachtet daher im Rahmen einer Analyse des deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts Zulässigkeit und Grenzen der Kapitalmarktkommunikation durch den Aufsichtsrat. Dabei zeigt sie insbesondere auf, dass sich themenspezifische Kommunikationskompetenzen aus dem dualistischen Kompetenzgefüge als Annexkompetenzen ergeben und die Verengung der Kommunikationszuständigkeiten auf den Vorsitzenden dem Wesen des Aufsichtsrats als Kollegialorgan widerspricht.