Der bösgläubige Besitzer ist dem Eigentümer nach Maßgabe der §§ 989, 990 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Daraus folgt, dass den bösgläubigen Besitzer gegenüber dem Eigentümer eine Pflicht trifft. Johann H. Kim arbeitet heraus, dass diese Pflicht nicht in der Vindikation ihre Grundlage hat, sondern in einem eigenständigen - dinglichen - Schuldverhältnis. Die Konstruktion des dinglichen Schuldverhältnisses greift gleichermaßen im Verhältnis zwischen dem bösgläubigen Bucheigentümer und dem wahren Eigentümer. Schließlich stellt der Autor die Frage, ob auch im Verhältnis zwischen Eigentümer und Störer ein dingliches Schuldverhältnis besteht.