Es fällt auf, dass sich im Polizeirecht viele unbestimmte Rechtsbegriffe und »Regeln« finden, obwohl es zu grundrechtseingreifenden Maßnahmen ermächtigt, die durch das Gesetz an sich hinreichend vorgezeichnet sein müssen. Der Autor vertritt die These, dass sich der Inhalt mancher Facetten des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefahr allein aus ihrem normativen Kontext erschließen lässt. Im Übrigen nimmt er an, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme und die Ausfüllung aller damit verbundenen Wertungsspielräume durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägt sind. Der Autor zeigt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur die Ermessensausübung durch die Polizei determiniert, sondern dass die rechtlichen Anforderungen an polizeiliche Maßnahmen insgesamt auf einem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten System von Abwägungsentscheidungen beruhen.