Wenn der Andrang von Bewerbern für den öffentlichen Dienst zunimmt, gleichzeitig aber die Zahl offener Eingangs- und Beförderungsämter stagniert, liegt es für den Unterlegenen nahe, die Gerichte anzurufen. Die Arbeit dient dem Ziel, im Hinblick auf die Zugangsgarantie nach Art. 33 II GG Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzeigen.