Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafverfahrens ist gleichermaßen anerkannt, wie in seinen Konsequenzen umstritten. Grund hierfür sind die aufeinandertreffenden Rechtsgüter, namentlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Kommunikationsfreiheiten und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Die Autorin zeigt, dass auf einer straftheoretischen Grundlage eine Erweiterung des Verständnisses der Öffentlichkeit von Strafverfahren notwendig ist, das sich als »regulierte Medienöffentlichkeit« beschreiben lässt. Ebenso wird aufgezeigt, dass ein verfahrensspezifisches Verständnis von Öffentlichkeit erforderlich ist und das EMöGG ein erster, richtiger Schritt ist, aber dem gefundenen Verständnis noch nicht genügt.