Die Frage, ob der Eigentümer den unrechtmäßigen Besitzer auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts in Anspruch nehmen kann, wenn dieser seiner Herausgabepflicht aus § 985 BGB nicht nachkommt, mutet auf den ersten Blick einfach an. Bei genauerem Hinsehen erfordert ihre Beantwortung jedoch komplexe materiell- und verfahrensrechtliche Überlegungen. Obgleich sich die Rechtsgrundlagen durch die Reform des Schuldrechts im Jahre 2002 wesentlich gewandelt haben, hält der BGH mit seinem Urteil vom 18. März 2016 an seiner Rechtsprechung zum alten Recht unverändert fest: Der Eigentümer könne den Sachwert nach Ablauf einer angemessenen Frist gem. § 281 BGB verlangen, wenn der Besitzer zuvor bösgläubig oder verklagt war. Hilmar Odemer zeigt, dass dies mit den Wertungen des EBV nicht in Einklang zu bringen ist. Er weist mit § 282 BGB einen anderen Weg auf, der sich nahtlos in die gesetzliche Systematik einfügt bzw. diese ergänzt und auch einer praktischen Durchführbarkeitsprüfung standhält.