Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs wirken sich nicht nur auf das jeweilige Prozessrechtsverhältnis aus, sondern haben eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung. So verpflichtet Art. 266 Abs. 1 AEUV alle Stellen der Europäischen Union (EU) dazu, die sich aus einer Nichtigkeits- oder Ungültigkeitsentscheidung des Gerichtshofs "ergebenden Maßnahmen zu ergreifen". Manuel Willms zeichnet die materiell-rechtlichen Wirkungen der EuGH-Entscheidungen nach, entwirft ihre dogmatischen Grundlagen, grenzt sie von verwandten Figuren wie der materiellen Rechtskraft ab und zeigt ihre Bedeutung und Funktion im Kompetenzgefüge der EU. Dabei wird deutlich, dass zur Wahrung legislativer und exekutiver Gestaltungsräume eine starre Pflicht zur Entscheidungsbefolgung im unionalen Kompetenzgefüge trotz der scheinbar eindeutigen Vorschrift des Art. 266 Abs. 1 AEUV nicht immer anzuerkennen ist.