Das Urheberrecht verhindert ein Marktversagen, indem es immaterielle Güter ausschließlich und damit marktfähig macht. Die Ausschließlichkeit hat aber eine Kehrseite: Verbietet der Rechtsinhaber Nutzungen, ohne sie (auf eine bestimmte Art) selbst vorzunehmen, liegen vergriffene Werke brach, werden Innovationen behindert und wissenschaftliche Zeitschriften prohibitiv verteuert. Abhilfe könnte die urheberrechtliche Zwangslizenz schaffen. Die im Urheberrechtsgesetz geregelte besondere Art des Kontrahierungszwangs – der Rechtsinhaber muss eine Lizenz erteilen, kann aber die Lizenzbedingungen verhandeln – führt in Literatur und Gesetzgebung ein Schattendasein. Ziel der Arbeit ist es, diese Lücke zu schließen. Zunächst wird rechtsvergleichend und ausgerichtet am Ziel "normativer Effizienz" geklärt, ob und in welchen Fällen eine urheberrechtliche Zwangslizenz geregelt werden sollte. Anschließend wird untersucht, wie sie effektiv und mit höherrangigem Recht vereinbar ausgestaltet werden könnte.