Die AUB 2014
stehen im Zeichen der Transparenz und ergänzen die AUB 2010 um diverse Praxisbeispiele. Dennoch bleiben nach wie vor viele Streitfragen ungeklärt, etwa der Unfalldefinition, den maßgeblichen Kriterien der Invaliditätsbemessung oder zu Versicherungsausschlüssen.
Die 2. Auflage des Handkommentars nimmt die AUB 2014 als Kommentierungsgrundlage. Stets einbezogen sind die früheren Bedingungswerke AUB 2010/2008/99 und 94/88 sowie die §§ 178 ff. VVG. Der jeweilige Bedingungswortlaut ist ergänzend angeführt. Auf Abweichungen bzw. Parallelitäten wird durchgängig hingewiesen, so dass auch "Altfälle" rechtssicher bearbeitet werden können. Textsynopsen schaffen zusätzlich Klarheit.
In allen Teilen aktuell
zeichnet sich die Darstellung durch eine präzise Erläuterung aller wichtigen und drängenden Streitthemen aus. Die Kommentierung setzt sich intensiv mit der Fülle an aktueller Rechtsprechung und Literatur zu den einzelnen Bedingungsmerkmalen auseinander. Dabei geht die Darstellung gezielt einen Schritt weiter und stellt die angeführten Argumente kritisch auf den Prüfstand. Dies führt zu einem besseren Verständnis des aktuellen Rechts der Unfallversicherung und häufig auch zu neuen Lösungsansätzen - ein großes Plus bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Über prozessuale Besonderheiten informiert der HK-AUB 2014 gezielt.
Einzelaspekte, die bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls im Mittelpunkt stehen, werden besonders ausführlich und gegenüber der Erstauflage erweitert dargestellt:
Voraussetzungen des Unfallbegriffs
Invaliditätsbemessung innerhalb und außerhalb der Gliedertaxe
der maßgebliche Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung
Probleme bei der Regulierung mehrerer Unfälle
Folgen unzureichender Belehrung über einzuhaltende Fristen
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen
Der Autor
ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und auf das Recht der Personenversicherung spezialisiert. Neben einem Lehrauftrag an der Bonner Akademie sowie verschiedenen Dozententätigkeiten hat sich Dr. Jacob durch eine Vielzahl an Publikationen im Versicherungsrecht einen Namen gemacht.