Bei der Schuldrechtsreform, welche zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, bemühte sich der Gesetzgeber um eine Vereinheitlichung der allseits als unharmonisch empfundenen Verjährungsfristen. Der Gesetzgeber wollte dabei in erster Linie die Verjährungsfrist für »Alltagsverträge«, also etwa für Kauf- und Werkverträge, neu regeln. Diese wurde auf regelmäßig drei Jahre reduziert, § 195 BGB. Für erbrechtliche Ansprüche hingegen wurde nach dem neuen § 197 Abs.1 Nr.2 BGB an der alten 30-jährigen Verjährungsfrist festgehalten. Die damit einhergehende Abgrenzungsproblematik ist Gegenstand der vorliegenden Abhandlung. Dabei betritt der Autor weitestgehend wissenschaftliches Neuland: Der Gesetzgeber hat die Existenz dieser Ausnahmevorschrift nur anrisshaft begründet, die Äußerungen in der Literatur sind überwiegend thesenhaft und auch die Rechtsprechung hatte sich bislang, abgesehen von einem obiter dictum des BGH, noch nicht mit diesem Problem beschäftigen können. Der Autor macht deutlich, dass das allgemein als spröde wahrgenommene Verjährungsrecht hier einen ganz entscheidenden materiellen Inhalt erlangt und damit erhebliche Praxisrelevanz aufweist.