- Verkehrshaftungsversicherung (DTV-VHV, DTV-AVB Zoll, BB hochwertige Güter, Sanktionsklausel

- HGB vierter bis sechster Abschnitt

Erläutert von Rechtsanwalt Carsten Vyvers und Versicherungskaufmann Eberhard Thiel

Zum 01.01.2003 ist das Prinzip der ADSp nebst SVS/RVS bzw. danach ADSp nebst SpV entfallen. Der Ersatz der Haftung durch Versicherung wurde von der Gesetzgebung gekippt. Die ADSp in der Fassung zum 1.1.2003 gelten danach ohne vesicherungsmäßige Anlage, sei es in Form eines Musters oder als Mindestregelung. Mithin war eine Neufassung der Ziffern 29 und 21 erforderlich.

Der Weg wurde frei für das so genannte GDV-Modell. Dieses Modell basiert auf den gebräuchlichsten Spediteur-Haftungspolicen als eine Empfehlung der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft organisierten Verkehrshaftunsgversicherer.

Das GDV-Modell, bekannt als die DTV-VHV 2003/2011, ist im Bausteinprinzip aufgebaut; der Versicherungsnehmer als Frachtführer, Spediteur und/oder Lagerhalter kann somit den Versicherungsschutz abschließen, den er als Haftung in der Erfüllung seiner Geschäfte speziell benötigt. Um dieses Risiko bei Abschluss einer Verkehrshaftungsversicherung individuell abgrenzen zu können, muss jeder Versicherungsnehmer im Rahmen eines Betriebsbeschreibungsbogens seine Geschäfte einschließlich seines Umsatzes bekannt geben. Dieser Betriebsbeschreibungsbogen ist wesentlicher Bestandteil der Police.

Dieses GDV-Modell hat sich zwischenzeitlich durchgesetzt und weicht nur in Nuancen von Versicherer zu Versicherer ab.

Der Wortlaut ist abgedruckt und erläutert, so dass leicht der Text der individuellen Police der jeweiligen Versicherung / des einzelnen Maklers verstanden werden kann.