Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den §§ 53–55 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten lässt, in welchen Fällen und auf welche Weise ein solcher Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Die Autorin hat ein solches System entwickelt. Ausgangspunkt ist dabei die Bestimmung der Ratio von § 53 StGB, die sie in dem Doppelverwertungsverbot als Ausfluss des Schuldprinzips erblickt. Nachdem sie die Grenzen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufgezeigt hat, wird ausgehend von der Ratio des § 53 StGB für die Fälle einer erledigten Vorverurteilung, der zäsurauslösenden Vorverurteilung sowie für ausländische Vorverurteilungen erörtert, ob aus dem begrenzten Anwendungsbereich von § 55 StGB im Hinblick auf die Ratio von § 53 StGB ein Nachteil erwächst. Die Ausführungen münden in einen Reformvorschlag zu den §§ 53 ff. StGB.