Im Wege der Aussonderung gemäß §§ 47, 48 InsO erhält ein Gläubiger Befriedigung vor den Insolvenz- und Massegläubigern: Schuldnerfremdes Vermögen wird von der zur Verteilung bestimmten Insolvenzmasse getrennt. Dazu muss nach ganz h.M. der fremde Vermögenswert gegenständlich unterscheidbar in der Masse vorhanden sein - woran es bei Geld in aller Regel fehlt. Tilman Rauhut bricht mit dieser Doktrin und entwickelt den Herausgabeanspruch aus § 48 Satz 2 InsO zur Grundlage einer Vermögenstrennung dem Werte nach: Wo die gegenständliche Aussonderung nicht mehr möglich ist, greift eine auf den Insolvenzfall zugeschnittene besondere Eingriffskondiktion. Sie erlaubt dem Berechtigten den Zugriff auf die in der Masse noch vorhandene Bereicherung - als Betrag beziffert, wie es der Funktion des Geldes als Wertmesser entspricht. Anfechtungsansprüche in der Doppelinsolvenz und Mehrheiten von Aussonderungsgläubigern lassen sich damit frei von Widersprüchen bewältigen.