Eine Rechtsverfolgungsmaßnahme, welche die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, hemmt nach allgemeiner Auffassung die Verjährung auch dann, wenn sie "nur" unzulässig, nicht aber wenn sie unwirksam ist. Gegenwärtig bestimmt die verfahrensrechtliche Fehlerfolgenlehre, ob die materiell-rechtliche Wirkung des § 204 Abs. 1 BGB eintritt. Markus Philipp legt dar, dass diese Handhabung dem Sinn und Zweck der Norm, der nach einhelliger Auffassung in der Warnung des Schuldners besteht, nicht gerecht wird. Er befürwortet stattdessen einen schuldnerorientierten Beurteilungsmaßstab: Verjährungshemmung ist demnach zu bejahen, wenn die Auslegung der Rechtsverfolgungsmaßnahme analog §§ 133, 157 BGB erkennen lässt, dass der Gläubiger mit dieser sein Recht durchsetzen wollte, und wenn der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch konkret geltend gemacht wird (Individualisierung).