Der Persönlichkeitsschutz im Internet ist gegenwärtig ein viel diskutiertes Thema. Diffamierungen, kompromittierendes Bildmaterial und eine breite Palette anderer persönlichkeitsverletzender Verhaltensweisen sind im Netz keine Seltenheit. Auch wenn die Welt durch die elektronische Vernetzung zum 'globalen Dorf' zusammengewachsen ist, bleiben Staatsgrenzen weiterhin bedeutsam, namentlich im Zusammenhang mit der Ausübung von Gerichtshoheit oder mit der Reichweite nationaler Rechtsordnungen. Fühlt sich ein Nutzer in seiner Persönlichkeit verletzt und will er dagegen staatlichen Rechtsschutz anrufen, fragt sich vorab, wo ein Forum zur Verfügung steht und nach welchem Recht der Lebenssachverhalt zu beurteilen ist. Diese - häufig übersehenen - Problemkreise sind zu beleuchten, noch bevor sich der Betroffene beispielsweise dem Gedanken hingeben kann, ob bzw. wie der Angelegenheit mit den Rechtsbehelfen von Art. 28 ff. ZGB begegnet werden könnte. Erst bei einer gegebenen schweizerischen internationalen Zuständigkeit finden nämlich die Kollisionsregeln des IPRG und damit eventuell das schweizerische Sachrecht Anwendung. Da gerade im Fall von Persönlichkeitsverletzungen sowohl auf der kollisions- als auch auf der materiellrechtlichen Ebene frappante Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen auszumachen sind und bei einer weltweiten Abrufbarkeit entsprechender Inhalte jeder Sachverhalt eine internationale Komponente aufweisen dürfte, ist die Antwort auf die Gerichtsstandsfrage von zentraler Bedeutung, ja für den Prozessausgang mitunter präjudizierend. Dies nimmt der Autor zum Anlass, die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Beurteilung von Persönlichkeitsverletzungen im Internet vertieft zu analysieren und praktische Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.