Im globalisierten Wirtschaftsverkehr sind Insolvenzen mit Verbindungen zu mehr als einem Staat an der Tagesordnung. Zur adäquaten Bewältigung einer solchen wirtschaftlichen Krise gehört es, gerichtliche Einzelprozesse, die das Insolvenzverfahren tangieren, effizient zu gestalten. In der Europäischen Union ist die internationale gerichtliche Zuständigkeit für solche Verfahren in Artikel 6 der Europäischen Insolvenzverordnung geregelt. Danach besteht für insolvenzbezogene Einzelverfahren ein forum attractivum im Staat der Insolvenzeröffnung. Wann jedoch ein hierfür ausreichender Insolvenzbezug vorliegt, ist aufgrund der bisher bestehenden Kriterien unklar. Johannes Rübbeck versucht, vor dem Hintergrund einer ausführlichen Analyse der Reichweite des Artikel 6 EuInsVO dessen Tatbestandsmerkmale zu konkretisieren und die bestehenden Anwendungsschwierigkeiten zu beseitigen.