Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist Art. 91e GG. Das darin angeordnete Zusammenwirken von Bund und Ländern in gemeinsamen Einrichtungen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende existierte bereits seit 2003 im SGB II. Im Jahr 2007 stellte das Bundesverfassungsgericht jedoch die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz wegen Mängeln v.a. bei der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung fest. Nach mehrjähriger Diskussion entschied sich der verfassungsändernde Gesetzgeber für eine Verfassungsänderung zur Beibehaltung bestehender Strukturen. Diese Arbeit befasst sich sowohl mit den Verfassungssätzen aus Art. 20 GG, an denen eine Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern zu messen ist, als auch mit verfassungswidrigem Verfassungsrecht i.S.v. Art. 79 Abs. 3 GG. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 91e GG nicht verfassungswidrig ist, weil die Norm einer grundsatzkonformen, allerdings von der Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers abweichenden Auslegung offensteht.