Seit Inkrafttreten des BHKG zum 1. Januar 2016 haben die Gefahrenabwehrbefugnisse der Feuerwehr in NRW sowohl in der Praxis als auch im rechtswissenschaftlichen Diskurs kaum Beachtung gefunden. Die Rückgriffsmöglichkeit auf polizeiliche Standardermächtigungen scheint noch weitestgehend unbekannt zu sein.
Mit der Arbeit wird erstmals die Anwendbarkeit und der Umfang der in § 34 Abs. 2 BHKG enthaltenen Generalklausel mit dem dortigen Verweis auf das OBG NRW nähergehend untersucht, insbesondere unter Herausarbeitung der Zuständigkeit der Feuerwehr gegenüber den Polizei- und Ordnungsbehörden. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die (nicht unproblematische) Vollstreckung feuerwehrlicher Verwaltungsakte.