Arbeitskampf, Streik, Ausstand - verschiedene Worte für das zentrale Druckmittel der Gewerkschaften in Tarifverhandlungen. Es basiert auf Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Weitere gesetzliche Anknüpfungspunkte gibt es nicht. Insofern war und ist es die Aufgabe der Arbeitsgerichte, das Arbeitskampfrecht zu entwickeln. Dabei müsste eigentlich der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen der Grundrechtsausübung treffen.

Die besondere Gemengelage der Interessen spitzt sich kurz vor der Arbeitsniederlegung zeitlich zu, zumal es keine Ankündigungsfristen gibt. Ein "normales" Hauptsacheverfahren wäre mangels aufschiebender Wirkung nur noch Vergangenheitsbewältigung. Im verfassungsrechtlich gewährleisteten Eilrechtschutz stehen die Arbeitsgerichte jedoch vor Problemen: Wichtige Rechtsgüter müssten auf unsicherer Rechtsgrundlage innerhalb kurzer Zeit gegeneinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dabei wird in der Regel eine Seite den Vorrang bekommen müssen, weil es kaum sinnvolle Teillösungen beim Streik gibt.

Die vorliegende Arbeit soll die prozessualen Hintergründe dazu näher beleuchten. Die Nachteile des Status Quo werden dabei deutlich. Gleichzeitig fördern die illustrierten Verbesserungsansätze neue und zumeist noch schwerwiegendere Probleme des Eilverfahrens zutage.