Die kommunale Verwaltung steht erstmalig in der Verpflichtung, Geräuschimmissionen auf ein zumutbares Maß abzusenken. Die neue Verwaltungsaufgabe der Lärmaktionsplanung nach den §§  47  a  ff. BImSchG, die auf der Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49/EG beruht, ruft bei den Gemeinden aufgrund des unklaren Gesetzeswortlauts der Neuregelungen jedoch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der Handlungspflicht sowie der Umsetzungsverpflichtung des aufgestellten Lärmaktionsplans hervor. Da weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber verbindliche Lärmgrenzwerte bestimmt hat, wird die Auslösung der Regelungspflicht bundesweit uneinheitlich gehandhabt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Rechtslage des Lärmschutzes eindeutig zu bestimmen sowie die fachbehördliche Bindungswirkung anhand der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und der Rechtswirkung des Lärmaktionsplans zu begründen. Die Untersuchung der Außenwirkung des Plans ist dabei wegweisend. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse entwickelt die Autorin Gesetzesvorschläge für eine verwaltungspraktische Handhabung und prüft die Justiziabilität des Selbstverwaltungsrechts gegenüber der Fachbehörde. Der zweite Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Überprüfung subjektiv-öffentlicher Ansprüche der Lärmbetroffenen auf Lärmschutz. Entgegen der in der bisherigen Literatur vertretenen Auffassung wird dargelegt, dass der effet utile-Grundsatz des Unionsrechts der Negation eines Lärmschutzanspruchs entgegensteht.